Abwerben von Mitarbeitern – Wie weit darf man gehen?

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INHALT

Das Auffinden und Abwerben von Mitarbeitern gehört grundsätzlich zu anerkannten Prinzipien der freien Marktwirtschaft. Als Headhunter gerät man dabei jedoch rasch in einem Interessenskonflikt zwischen dem Auftraggeber welcher eine Stelle besetzen möchte und dem Arbeitgeber eines Zielunternehmens welcher versucht sein Personal zu halten.

Aus rechtlicher Sicht ist diese Herangehensweise im UWG (Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb) sowie zwischenzeitlich durch einer Vielzahl von OGH Urteilen gut geregelt.

Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber damit rechnen, dass Dienstnehmer das Dienstverhältnis beenden können. Dies gehört ebenso zum Wesen des wirtschaftlichen Wettbewerbs wie die Tatsache, dass Arbeitnehmer von Mitbewerbern abgeworben werden und sich das für den Arbeitnehmer attraktivere Angebot durchsetzt. Demnach ist das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt sofern dies nach Maßgabe des UWG erfolgt.

 

Seitens der Judikatur wurden dazu folgende Fälle als UWG konform bezeichnet:

  • Kurzer Anruf am Arbeitsplatz des Abzuwerbenden, um diesen zu einer Besprechung über einen allfälligen Wechsel des Arbeitsplatzes einzuladen. (OGH 4 Ob 106/88)
  • Das Anbieten von vorteilhafteren Arbeitsbedingungen unter Zuhilfenahme eines Headhunters (OGH 4 Ob 328/71)
  • Die Veranlassung einer ordentlichen Kündigung durch das Anbieten besserer Arbeitsbedingungen, sofern es nicht unter sittenwidrigen Umständen geschieht (OGH 4 Ob 54/88)

 

Was ist verboten?

Das Abwerben von Arbeitskräften ist nur dann sittenwidrig, wenn verwerfliche Mittel angewendet werden oder verwerfliche Ziele verfolgt werden. Beispiele dazu sind:

  • Die Absicht den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch systematische Abwerbungen zu beeinträchtigen oder zu schädigen (OGH 9 OBA 231, 232/90)
  • Unaufgefordertes Besuchen des Mitarbeiters am Arbeitsplatz des Mitbewerbers
  • Wenn der Arbeitnehmer durch bewusst unrichtige oder sonst irreführende Behauptungen zum Wechsel des Arbeitgebers veranlasst wird oder dies versucht wird.
  • Gewährung von Kündigungshilfen (Beispielsweise vorbereitets Kündigungsschreiben, udgl.) die über die bloße Beratung von Kündigungsmöglichkeiten hinaus gehen.
  • Versprechen Konventionalstrafen zu übernehmen (OGH 4 Ob 290/02d)

 

Zusammenfassung

Der OGH betont, dass die Wettbewerbsfreiheit auch die Nachfrage nach Mitarbeitern umfasst. Unternehmen haben eben so wenig Anspruch auf einen Mitarbeiterbestand, wie sie Anspruch auf einen Kundenbestand haben.

WEISSENSTEINER HR Solutions hält sich dabei stets an die geltende Rechtsprechung und fühlt sich den guten Sitten verpflichtet. Demnach werden keine Abwerbeaufträge von Kunden mit offensichtlicher Schädigungsabsicht eines Mitbewerbers angenommen.

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